ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
Die Stadt Marbach am Neckar ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.schillerstadt-marbach.de, www.stadthalle-
schillerhöhe.de, www.stadtbuecherei-marbach.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
a) Diese mobile Anwendung ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten
sind nachstehend aufgeführt.
Anforderung 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt
Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein,
der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich
beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise
die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
Anforderung 9.1.3.1 Info und Beziehungen
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln,
müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen
Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche
Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch
durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch
erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
Anforderung 9.1.4.3 Kontrast (Minimum)
Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen
sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel
(beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder
größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen.
Anforderung 9.2.1.1 Tastatur
Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte müssen auch ohne Computermaus oder Touchscreen-
Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient
werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die
Bedienung.
Anforderung 9.2.4.1 Blöcke überspringen
Wiederkehrende und damit möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa
die Navigation oder die Suche, müssen übersprungen werden können. Dies ermöglicht
beispielsweise blinden Menschen, die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte
zuzugreifen, die sie interessieren.
Anforderung 9.2.4.4 Linkzweck (im Kontext)
Das Ziel oder der Zweck von Links müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus
dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in
diesem Sinne, können blinde Menschen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen,
leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.
Anforderung 9.2.4.7 Fokus sichtbar
Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss deutlich erkennbar sein, welches Element gerade
fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Personen, die zum Navigieren die
Tastatur benutzen, sehen, wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente, wie z. B.
einen Link, bedienen wollen.
Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 3 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen:
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind
a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
b.die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-
BGG-DVO),
c.die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der
Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter
Ziffer 5 des Berichts,
4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher
Gebärdensprache.
Leichte Sprache, § 10 Absatz 1 Satz 3 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Leichter Sprache bereitzustellen:
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind
a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-
BGG-DVO),
c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der
Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter
Ziffer 5 des Berichts,
4.Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter
Sprache.
Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher
Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO
unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Stand: Juli 2024
a) Unverhältnismäßige Belastung
Wir befinden uns aktuell in der Erstellungsphase einer neuen Website und sehen daher davon ab,
die alte Seite nochmals zu überarbeiten.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 08.05.2024 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 08.05.2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Ansprechpartner ist unsere Webredaktion zu erreichen per Email an webredaktion@schillerstadt-
marbach.de.
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese [Webseite(n)] [mobile(n) Anwendung(en)] nicht barrierefrei
zugänglich [ist] [sind], können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber
informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer
Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit
(LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird
hingewiesen.