Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Sie führt zur Feststellung, ob Sie in Ihren Rechten verletzt wurden, ein Nachprüfungsverfahren durch. und prüft, ob
- öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gegen Vergaberecht verstoßen haben und
- dadurch am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein
Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.
Zuständigkeit
die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Ablauf
Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:
- die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung,
- den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder zu entstehen droht,
- dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.
Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben. Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam sein.
Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.
Sonstiges
Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Freigabevermerk
Stand: 19.10.2021
Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg