Sie besitzen nicht die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, wollen aber als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland tätig werden. Dazu können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
Wenn Sie diese Prüfung bestehen, können Sie zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Dann dürfen Sie in Deutschland unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" tätig sein.
Voraussetzungen
Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt voraus:
- Sie gehören einem der folgenden Staaten (oder Staatengemeinschaften) an:
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU),
- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- der Schweiz.
- Ihre Ausbildung berechtigt Sie zum unmittelbaren Zugang zur europäischen Rechtsanwaltschaft oder
- Sie waren mindestens drei Jahre in der europäischen Rechtsanwaltschaft tätig.
Ablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragen. Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Das Landesjustizprüfungsamt prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind.
Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die Fähigkeiten zur Ausübung des Berufes des deutschen Rechtsanwalts oder der deutschen Rechtsanwältin besitzen.
Diese Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Wenn bereits Kenntnisse im deutschen Recht vorhanden sind, können Prüfungsleistungen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Tipp: Umfangreiche Informationen über die Eignungsprüfung und die Prüfungstermine finden Sie auf den Seiten des Justizministeriums Baden Württemberg.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.08.2015 freigegeben.