Radon ist ein natürliches Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe. Es ist überall auf der Erde vorhanden. Es trägt wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität bei. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos. Es entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das jahrelange Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.
Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen enthält das Strahlenschutzrecht (Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung) Vorgaben und Regelungen.
Diese gelten für Sie, wenn
- Ihr Unternehmen verantwortlich für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg ist,
- Ihr Unternehmen verantwortlich ist für Arbeitsplätze in Arbeitsfeldern mit erhöhter Exposition durch Radon (wie untertätige Bergwerke, Schächte, Höhlen, Besucherbergwerke, Radonheilbäder, Radonheilstollen und Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung) oder
- Ihr Unternehmen als Dritter in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig ist, in denen Messungen der Radonkonzentration durchgeführt wurden.
Für einen Arbeitsplatz sind Sie nach Strahlenschutzrecht verantwortlich, wenn
- Sie in Ihrer Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausüben oder ausüben lassen oder
- in Ihrer Betriebsstätte ein Dritter eigenverantwortlich eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt.
Nach derzeitiger Rechtslage gelten die Vorgaben des Strahlenschutzrechtes zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen nicht für Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze, Mobiles Arbeiten und Homeoffice in privaten Wohnungen.
Wenn Sie für einen Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in Radonvorsorgegebieten und in Arbeitsfeldern mit erhöhter Radonkonzentration verantwortlich sind, müssen Sie dort die Radonkonzentration messen.
Beträgt am Arbeitsplatz die Radon-222-Aktivitätskonzentration (Radonkonzentration) in der Luft im Jahresmittel mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radonkonzentration zu senken (Reduzierungsmaßnahmen).
Den Erfolg der Reduzierungsmaßnahmen müssen Sie durch eine Kontrollmessung der Radonkonzentration belegen.
Sie müssen die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat über die Ergebnisse der Messungen und gegebenenfalls der Kontrollmessungen unterrichten. Diese Informationspflicht gilt auch gegenüber allen Unternehmen, die in Ihren Betriebsstätten als Dritte eigenverantwortlich beruflich tätig werden.
Werden Sie als Dritter über die Ergebnisse der Messungen und gegebenenfalls der Kontrollmessungen der fremden Betriebsstätten unterrichtet, müssen Sie diese Informationen an Ihre betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebsrat oder Personalrat weitergeben.
Lässt sich die Radonkonzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie als Arbeitsplatzverantwortlicher
- den Arbeitsplatz beim zuständigen Regierungspräsidium anmelden,
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Arbeitskräfte innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und
- gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.
Werden in Ihrem Unternehmen aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der Natur des Arbeitsplatzes keine Reduzierungsmaßnahmen ergriffen, um die Radonkonzentration unter 300 Becquerel pro Kubikmeter zu senken, müssen Sie
- diese Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium unter Angabe der besonderen Gründe anmelden,
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Arbeitskräfte innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und
- gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.
Wenn Sie als Dritter an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten beruflich tätig werden, müssen Sie
- diese Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium anmelden und
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Betätigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen.