Seit 01. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft. Damit hat sich unter anderem das Verfahren für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass geändert.
Vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlasse müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung angemeldet werden. Eine Gestattung, wie in der Vergangenheit, wird nicht mehr erteilt.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Marbach am Neckar und dem Gebührenverzeichnis Ziffer 1 erhoben.
Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg zum 01.01.2026
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